Der Laserschutzbeauftrage und seine Aufgaben
I. Aufgaben des Laserschutzbeauftragten
Der bestellte Laserschutzbeauftragte
- überwacht den Betrieb der Lasereinrichtungen
- berät den Geschäftsinhaber und den Dienstvorgesetzten bei der Beschaffung und Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen
- trifft die fachliche Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen
- unterweist die Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen über Gefahren und Schutzmaßnahmen (nach § 8 Abs. 3 der GUV 2.20)
- überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, insbesondere der ordnungsgemäßen Benutzung der Augenschutzmittel (§ 8 Abs. 1, 2 und 4 der GUV 2.20), Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche (§ 7 Abs. 1-4 der GUV 2.20
II. Pflichtenübertragung gemäß § 12 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV 0.1)
- der bestellte Laserschutzbeauftragte hat eigenverantwortlich alle Maßnahmen zum sicheren Betrieb der Lasereinrichtungen zu veranlassen, nach Änderungen oder Instandsetzungen die Lasereinrichtungen auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen, erkennbare Schäden oder Mängel zu beseitigen bzw. zu veranlassen, diese zu beseitigen
III. Befugnisse
In seinem Entscheidungsbereich
- ist er unmittelbar weisungsberechtigt gegenüber den Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen
- hat er die Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche durchzusetzen (§ 11 Abs. 1 und 2 der GUV 2.20)
Besonders zu beachten
- Ändert sich während der Instandhaltung die Klasse der Lasereinrichtungen, so hat der Laserschutzbeauftragte dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen für die höhere Klasse eingehalten werden.
- Kann die Energie- und Leistungsdichte der Laserstrahlung eine Zündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre herbeiführen, so hat der Laserschutzbeauftragte alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen.
- Entstehen durch Einwirkung von Laserstrahlung gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Stäube, Nebel, explosionsfähige Gemische oder Sekundärstrahlungen, so hat der Laserschutzbeauftragte alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen (wirksames Absaugsystem, Vermeiden von Asbest und Beryllium als Strahlfänger).
- Besteht der Verdacht, dass durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten ist, so hat der Laserschutzbeauftragte dafür zu sorgen, dass der Versicherte unverzüglich einem Augenarzt vorgestellt wird.
NISV - Fach- und Sachkunde "Optische Strahlung"
Bei RPM Medical & Kosmetik® werden Sie nur durch medizinisches Fachpersonal behandelt, die auch über die notwendige NISV Fachkunde "Optische Strahlung" verfügen. Sie erwartet eine professionelle Beratung und Behandlung. Es wird immer vor Ihrer ersten Behandlung eine ausführliche Anamnese und computergesteuerte Hautanalyse durchgeführt. Dadurch können wir Ihre Behandlung so sicher wie möglich gestalten. Wir beraten und behandeln Sie gerne und bei Interesse können Sie uns unverbindlich kontaktieren.
Bildquelle: RPM Medical & Kosmetik® - Rafael Peter Mischewski
Herr Mischewski ist bei RPM Medical & Kosmetik® der Laserschutzbeauftragte und verfügt über die notwendige Qualifikation.
Hinweis:
Unterschiedliche Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen dürfen derzeit noch ohne spezifische Ausbildungen am Menschen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden.
Anwendungen mit Lasern, intensiven Lichtquellen (IPL-Geräte) oder anderen optischen Strahlungsquellen, Ultraschallanwendungen sowie Anwendungen mit Magnetfeldern und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern fallen ab dem 1.1.2021 unter die neue NiSV (nichtionisierende Strahlenschutzverordnung).
Bisher durften diese Behandlungen auch von Personen ohne besondere Qualifikation angeboten werden, obwohl die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können.
Mit einer Übergangsregelung sieht der Gesetzgeber nun eine Änderung bei der Anwendung dieser Geräte vor. Bis spätestens zum 31.12.2022 dürfen entsprechende Anwendungen nach der NiSV ausnahmslos nur mit den entsprechenden Fachkundenachweisen durchgeführt werden.
Ziel dieser Verordnung ist, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen und einheitliche und nachweisebare Behandlungsstandards zu schaffen und das ist auch gut so. Wir von RPM Medical & Kosmetik® begrüßen dieses Gesetz.
Unser Tipp: Sollten Sie ein Studio zur Laser-Haarentfernung aufsuchen, so fragen Sie nach der notwendigen NISV Fachkunde "Optische Strahlung" und lassen Sie sich bei bedenken das Zertifikat zeigen.
Herr Mischewski verfügt über den notwendigen Fach- & Sachkundenachweis „Optische Strahlung“ und hat die dazugehörige Prüfung abgelegt, dies kann bei Bedarf und Wunsch auch vorgelegt werden.
Besondere Hinweise
Aus rechtlichen Gründen weisen wir besonders darauf hin, dass bei keiner der aufgeführten Behandlungen der Eindruck erweckt werden soll, dass hier ein Heilungsversprechen unsererseits zugrunde liegt, bzw. Linderung oder Verbesserung einer Erkrankung garantiert oder versprochen wird. Wir erbringen auch keine medizinischen oder heilkundlichen Leistungen im Sinne des Heilwesengesetzes. Unsere Leistungen ersetzen nicht den Besuch beim Arzt.
Aufgrund einschlägiger rechtlicher Bestimmungen und zur Vermeidung von Abmahnungen durch Mitbewerber sind wir als Anbieter innovativer kosmetischer Behandlungen und Verfahren angehalten, jedes mit deren Anwendung verbundene Erfolgsversprechen auszuschließen. Die in den Bereichen Behandlungen und Verfahren beschriebenen Wirkungen und Ergebnisse sind gegebenenfalls noch nicht völlig hinreichend wissenschaftlich belegt. Jedes Behandlungsergebnis hängt daneben in einem nicht unerheblichen Maß auch von der Lebensführung, von den Ernährungsgewohnheiten, von der Nachsorge und von der individuellen Haut- und Gewebestruktur und der persönlichen Konstitution ab.
Eine allgemeine Garantie für dauerhafte Haarentfernung kann allerdings nicht gegeben werden, da die Behandlung immer vom Haar- und Hauttyp abhängt. Erneute Behaarung kann durch Hormone ausgelöst werden. Dies kann zum Beispiel während der Wechseljahre oder bei Einnahme von Hormonpräparaten passieren. Nach erfolgreicher Behandlung kann bei einigen Kunden eine RE-FRESH (Auffrischungsbehandlung) notwendig sein. Diese kann dann ein bis zwei mal im Jahr durchgeführt werden.
Durchführung der dauerhaften Haarentfernung mit Laser Technologie nur in Mönchengladbach in der Nähe von Düsseldorf, Krefeld, Neuss, Aachen, Willich, Köln, Oberhausen, Erkelenz, Heinsberg, Leverkusen, Bonn, Essen